Mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann gemäss Art. 360 ff ZGB eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
Der sog. Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder durch einen Notar öffentlich zu beurkunden. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person – analog einem Testament – von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. So ist gewährleistet, dass der Vorsorgeauftrag nicht toter Buchstabe bleibt. Es ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Kenntnisnahme von der Urteilsunfähigkeit einer Person zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Hierzu erkundigt sich die KESB beim Zivilstandsamt und bei anderen, ihr bekannten Hinterlegungsstellen, z.B. der Wohngemeinde.
Der Hinterlegungsort für den Vorsorgeauftrag ist frei wählbar. Falls Sie Ihren Vorsorgeauftrag bei der Gemeindeverwaltung Mühleberg hinterlegen möchten, bitten wir Sie, diesen persönlich am Schalter der Gemeindeschreiberei abzugeben. Die Kosten für die Hinterlegung betragen wie bei einer letztwilligen Verfügung (Testament) einmalig CHF 30.00. Bei allfälligen Fragen steht Ihnen das Personal der Gemeindeschreiberei gerne zur Verfügung.